Kosten

Das Anwaltshonorar – Guter Rat zum fairen Preis

Grundsätzlich richten sich die Kosten meiner anwaltlichen Beauftragung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Ein erstes telefonisches Anbahnungsgespräch ist in der Regel für Sie kostenfrei. Im Gespräch kann der Sachverhalt geklärt werden. Die Erörterung erster möglicher Lösungsansätze kann ebenfalls sinnvoll sein. Manchmal müssen noch besondere Voraussetzungen geschaffen werden (Anträge gestellt oder Leistungen beansprucht werden) bevor die anwaltliche Beauftragung erfolgen sollte.

Als Sozialrechtsanwalt ist es mir stets ein besonderes Anliegen, Ihnen meinen Rat und meine Unterstützung möglichst kostenneutral zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesrepublik gewährt zudem jedem bedürftigen Ratsuchenden im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe (BerH) und in der gerichtlichen Auseinandersetzung die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH). Soweit möglich [Broschüre], werde ich für Sie im Rahmen dieser Beratungs- und Prozesskostenhilfe tätig.

Bei erfolgreichen Widerspruchs- und Klageverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Verfahrens – also auch die Kosten meiner Beauftragung.

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden Sie von den Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten ebenfalls weitgehend freigestellt.

Generell bespreche ich die Kostenfragen mit Ihnen zu Beginn meiner Beauftragung.

Hier geht es zur Beratungshilfe:
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php